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Warum ist bei Fahrradträgern ein 13-poliger Elektrosatz erforderlich?

Laut StVZO § 49 ist für Fahrradträger mit einer Beleuchtungseinrichtung ein 13-poliger Elektrosatz erforderlich. Die 13-polige Steckdose bietet alle notwendigen Anschlüsse für die Stromversorgung der Fahrradträgerbeleuchtung sowie für weitere Funktionen wie beispielsweise die Bremsanlage. Ein 7-poliger Elektrosatz wäre für Fahrradträger nicht ausreichend, da dieser nicht über genügend Anschlüsse verfügt. Es ist wichtig, dass der Elektrosatz korrekt installiert wird, um eine sichere Verbindung zwischen dem Fahrzeug und dem Fahrradträger zu gewährleisten.

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